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STRONG GUARD ISOLIER MAUERTROCKENE NAUTRSTEIN, SCHMUCKZIEGEL, HARTER MAUERN KLEBER UNIVERSELL MÖRTEL

 

 

 

CHARAKTERISTIKUM:

Strong Guard wasserfest Naturstein, Schmuckziegel, harter mauern Kleber universell Mörtel, welche zusetzen mit Wasser Verwendung fertig. Die Größe den Quarzkörnig sichert über 30 % Porigkeit. Der Effekt den spezial Zusatzstoff bestimmen mit starker Dunstlieferung neben dem Wassertrocken. Sichern Salzausblühen-, Salpeter-, Kahmledige Fläche. Fadenstärker Produkt.

Auf der Bestellung transportieren wir farbig auch:

Weiß Gelb Grün Braun Rot Grau Schwarz

 

ANWENDUNGSGEBIET:

  • Postament isolier Mauerntrockene Schmucken Mauern mit größeren Standfestigkeit

  • Naturstein, Schmuckziegel und sonstige Schmuckelement isolier, Mauertrockene Kleber mit größeren Standfestigkeit

 

AUSNUTZUNG:

  • Vorbereitung: altere Bewurf, Kalk, Farbe und sonstige Verschmutzung beseitigen, horizontale Dehnungsfugen 0,5 cm Abgründung, mit Wasser entstauben. Die strohtrockene Fläche mit Strong Guard Mauertrockener anhaftende Brücke Oberflächen Behandlung Aufgrund auf dem Sack Beschreibung.

  • Bewurf: 25 kg universell Mörtel mit 4 - 4,5 Liter Wasser rühren Knoten ledig bekommen, homogen, erstrebter Umstande Mörtel. Nach dem Mauertrockene anhaftende Brücke Standfestigkeit anfangen wir die Mauern des Postament oder die Schmuckelement kleistern.

 

SONSTIGE WISSENWERTEN:

  • optimaler verarbeitet zwischen + 5°C und + 25°C

  • die frisch Mörtel schützen von dem Frost, von dem Regen, von den starker Sonne

  • die Nachbehandlung des Mörtel mit besprenkeln benetzende, als sonstige Grundzement Bewurf falls

  • Nicht farbige Grundbewurf nach den Austrocknung mit den luftdurchlässig Strong Guard Teluria Silikat Farbe mahlen

  • Die farbige Mörtel bringen in einem Tritt sichern die dauernde, tiefe Abriebfestigkeit Farbe

  • Materialbedürfnis: 15 kg/m2 in den 1 cm Dicke

  • Aufbewahrung: 1 Jahr

  • Verpackung: in dem 25 kg Sack

  • Aufgrund technologische Vorschrift verfertigen: 10 Jahre Garantie

 

ÉME: A-18/2008

 

 

 

 

 
 
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